Statuten

I. Stellung des Vereins

Rechtsnatur

Art. 1   Der Triathlon Club Seeland ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Gründung

Art. 2   Der Triathlon Club Seeland wurde am 3. Juli 1987 in Port BE gegründet.

Zweck

Art. 3   Der Triathlon Club Seeland will die Ausübung und Verbreitung des Triathlonsports fördern.
Er unterstützt die Teilnahme seiner Mitglieder an Wettkämpfen, führt Kurse und Trainings durch und fördert den Triathlon-Nachwuchs.
Er organisiert Anlässe, um die Kameradschaft innerhalb des Vereins zu pflegen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Ethik- Charta

Art. 4   Die Prinzipien der Ethik-Charta im Sport bilden die Grundlage für Aktivitäten des Triathlon Club Seeland (siehe Anhang 1).
Die konkrete Umsetzung einzelner Prinzipien ist im entsprechenden Anhang geregelt (Anhang 1.1: Sport rauchfrei)

Sitz

Art. 5   Der Verein hat seinen Sitz in Nidau.

II. Mitgliedschaft

Mitgliederkategorien und Mitgliedschaft

Art. 6  Der Triathlon-Club-Seeland setzt sich aus folgenden Mitgliederkategorien zusammen.
 
a) Aktivmitglieder
b) Jugendliche
c) Schüler
d) Passivmitglieder
e) Gönnermitglieder
f) Ehrenmitglieder

a) Aktivmitglieder sind alle natürlichen Personen ab dem Jahr, in welchem sie 21 Jahre alt werden.
b) Zu dieser Mitgliederkategorie zählen Jugendliche ab dem Kalenderjahr, in welchem sie 15 Jahre alt werden, bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem sie 20 Jahre alt werden.
c) Zu dieser Mitgliederkategorie zählen Kinder bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem sie 14 Jahre alt werden.
d) Passivmitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder, die den Triathlon-Club-Seeland weiterhin finanziell unterstützen möchten. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
e) Gönnermitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche den Triathlon-Club-Seeland finanziell unterstützten möchten. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
f) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen mit ausserordentlichen Verdiensten zum Wohle des Triathlon-Club-Seeland. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes, zahlen aber keinen Mitgliederbeitrag. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung gewählt.
Die Mitglieder können vom Vorstand Aufschluss über die Vereinsgeschäfte sowie das Vereinsvermögen verlangen.
Die Wettkampfkategorien werden vom Schweizerischen Triathlon Verband übernommen und werden auf Grund des Jahrgangs festgelegt.
Die Mitglieder haben die Interessen des Clubs zu wahren und seine Bestrebungen zu unterstützen.
Die Vereinsstatuten sind auf www.triseeland.ch publiziert.
Der Verein führt eine Mitgliederliste.
Persönliche Unfall- und Haftpflichtversicherungen sind ausschliesslich Sache des einzelnen Mitglieds.

Erwerb

Art. 7   Der Vorstand beschliesst die Aufnahme eines Mitglieds aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches.
Im Falle einer Ablehnung ist eine Wiedererwägung an der nächsten GV möglich.
Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.

Verlust

Art. 8   Der Austritt mittels schriftlicher Erklärung ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann aufgrund grob unsportlichen bzw. vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Nichtbezahlung von Beiträgen ausgesprochen werden.

Finanzen

 

Art. 9   Der Mitgliederbeitrag wird von der GV jeweils für ein Jahr festgelegt.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein können keine finanziellen Ansprüche gegen den Verein geltend gemacht werden.

III. Organisation

Vereinsjahr

 

Art. 10   Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Organe

 

Art. 11   Der Verein besitzt drei Organe:
- die Generalversammlung (GV)
- den Vorstand
- die Kontrollstelle

Die GV

 

Art. 12   Die GV bildet das oberste und gesetzgebende Organ des Vereins.
Die GV setzt sich aus der Gesamtheit der Aktivmitglieder des Vereins zusammen. Sie wird einmal jährlich bis spätestens Ende April durch den Vorstand organisiert. Der Vorstand oder zwei Fünftel aller Mitglieder können die Durchführung einer ausserordentlichen GV verlangen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 30 Tage im Voraus. Die Traktandenliste wird bis spätestens 14 Tage vor der GV sämtlichen Mitgliedern per Mail verschickt, auf www.triseeland.ch publiziert und auf Anfrage per Post zugestellt.
Anträge müssen dem Präsidenten bis spätestens 5 Tage vor der GV zugestellt werden.
Die GV kann nur Beschlüsse fassen über ordnungsgemäss eingereichte Anträge.

Aufgaben der GV

 

Art. 13  Der GV obliegen folgende Geschäfte:

- Abnahme von Jahresrechnung und Jahresbericht
- Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
- Wahl der Kontrollstelle
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Statutenrevision
- Ausschluss eines Mitglieds auf Antrag des Vorstands
- Budgetbesprechung
- weitere zum Beschluss unterbreitete Geschäfte

Beschlussfassung

 

Art. 14  Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefällt. Dabei werden die Enthaltungen nicht berücksichtigt.
Statutenänderungen sowie der Ausschluss eines Mitglieds bedürfen eines Beschlusses, welcher zwei Drittel aller Stimmen auf sich vereint

Der Vorstand

 

Art. 15   Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
- dem Präsidenten
- dem Kassier
- dem Sekretär
- dem Technischen Leiter
- maximal zwei Beisitzern
Der Vorstand ernennt eines der Vorstandsmitglieder zum Vizepräsidenten.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wird auf ein Vereinsjahr gewählt.
Der Präsident oder zwei Vorstandsmitglieder können eine Vorstands­sitzung einberufen.

Aufgaben des Vorstands

 

Art. 16  Der Vorstand führt pflichtgemäss die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er bereitet die GV vor und sorgt für eine ausreichende Information aller Vereinsmitglieder.
Für die Rechtsgültigkeit sind zwei Unterschriften von Präsident und einem Vorstandsmitglied nötig.

Beschlussfassung

 

Art. 17  Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald drei seiner Mitglieder, darunter der Präsident, anwesend oder vertreten sind.
Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident

Der Präsident

 

Art. 18  Der Präsident vertritt den Verein gegen aussen. Er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Er bereitet die Vorstandssitzungen vor und leitet sie.
Er führt den Vorsitz während der GV und erstattet dieser einen Jahres­bericht.

Der Kassier

 

Art. 19  Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt den Zahlungsverkehr und führt die Vereinsbuchhaltung.
Er erstellt das Budget und die Jahresrechnung, welche er der GV zur Genehmigung unterbreitet.
Für das ihm anvertraute Vermögen haftet der Kassier persönlich.

Der Sekretär

 

Art. 20  Der Sekretär führt über Verlauf und Beschlüsse der Vorstands­sitzungen und der GV Protokoll.
Er besorgt die Vereinskorrespondenz.

Der Technische Leiter

 

Art. 21  Der Technische Leiter organisiert und koordiniert in Zusammen­arbeit  mit dem Vorstand und einer eventuellen Sportkommission die sportlichen Aktivitäten des Vereins.

Der Vizepräsident

 

Art. 22  Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten und übernimmt bestimmte Aufgaben im Sinne von Art. 17.

Die Kontroll­stelle

 

Art. 23  Die Kontrollstelle besteht aus ein bis zwei Rechnungsrevisoren, welche von der GV auf ein Jahr gewählt werden.
Die Revisoren haben die gesamte Rechnungsführung zu prüfen und dem Vorstand sowie der GV einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

 

IV. Auflösung des Vereins

Beschluss

 

Art. 24   Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur an der GV gefasst werden, an der mindestens zwei Drittel aller Aktivmitglieder vertreten sind und vier Fünftel aller Anwesenden für die Auflösung des Vereins stimmen

Vermögen

 

Art. 25   Das Aktivvermögen des Vereins wird, nach Deckung allfälliger Schulden, gleichmässig unter den Mitgliedern verteilt

V. Inkrafttreten

Revision

 

Art. 26   Diese vorliegenden, revidierten Statuten wurden an der ordent­lichen GV vom 20. Februar 2008 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 28. Februar 1998. Sie treten sofort in Kraft

Der Präsident

Heinz Nowka

Die Sekretärin

Stephanie Flühmann

Anhang 1: Ethik-Charta

Gemeinsam für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport!
Die sieben Prinzipien der Ethik-Charta im Sport

1 Gleichbehandlung für alle!
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft,
religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.

2 Sport und soziales Umfeld im Einklang!
Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf
und Familie vereinbar.

3 Förderung der Selbst- und Mitverantwortung!
Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.

4 Respektvolle Förderung statt Überforderung!
Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder
die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.

5 Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung!
Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.

6 Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe!
Prävention erfolgt ohne falsche Tabus: Wachsam sein, sensibilisieren
und konsequent eingreifen.

7 Absage an Doping und Suchtmittel!
Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums sofort einschreiten.
www.spiritofsport.ch

Anhang 1.1: Sport rauchfrei

Die Umsetzung Sport rauchfrei beinhaltet folgende Anforderungen:

  • Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport (d.h. eine Stunde vor bis eine Stunde nach dem Sport)
  • Vereinslokalitäten sind rauchfrei
  • Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen

Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. Dies beinhaltet:

  • Wettkämpfe
  • Sitzungen (inkl. DV/GV)
  • Spezielle Anlässe: z.B.
  • Turnerabend
  • „Chlaushock“
  • Weihnachtsfeiern
  • Jubiläen
  • Vereinslotto